Entstehung und Rolle des Kierchefongs

Der Fonds für die Verwaltung von religiösen Gebäuden und anderem Eigentum des katholischen Gottesdienstes ("Kierchefong") wurde durch das Gesetz vom 13. Februar 2018 eingerichtet.

Wie in der Vergangenheit ist auch diese Organisation der Aufsicht des Erzbistums Luxemburg unterstellt. Der Zweck des Fonds ist die Verwaltung der materiellen Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Ausübung des katholischen Kults auf Gemeindeebene.

Der Zweck des Fonds ist es:

  • als Eigentümer die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter zu gewährleisten, die vor der Auflösung der Kirchenfabriken zur Vermögensverwaltung gehörten, sowie die Güter, die er mit allen rechtlichen Mitteln erworben hat;

  • für die von den Kirchenfabriken eingegangenen Schulden und Lasten zu haften als auch die ihnen zustehenden Rechte und Befugnisse zu beanspruchen und zu verteidigen; 

  • für die materiellen Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Ausübung des Kultes zu sorgen.


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Aufbau und grundlegende Organisation

Neben dem Verwaltungsrat (CA) und der Organisations- und Beratungsstelle (CCA), gründet sich die betriebliche Struktur auf 102 Kirchenfabriken (FE), die das Prinzip einer Kirchenfabrik je Zivilgemeinde wahrt. Damit eine dezentrale Verwaltung gewährleistet und die entsprechenden kanonischen Bestimmungen erfüllt werden, besteht der Fond aus 33 Pfarrverwaltungsräten (CGP), womit der Regelung ein CGP pro Pfarrei entsprochen wird.


Kirchenfabriken (FE)

Die Kirchenfabriken (FE) sind interne Einheiten des Fonds ohne Rechtspersönlichkeit. Um die Verwaltung und die Beziehungen zu den lokalen politischen Entscheidungsträgern zu vereinfachen, wird der Zuständigkeitsbereich einer EF an das geografische Gebiet einer Zivilgemeinde angeglichen. Die Gemeinde Luxemburg ist im Hinblick auf ihre Demographie eine Ausnahme. 

FEs sind vor Ort verankert und wissen darum, um die Anforderungen und Aufgaben des Fonds. Sie sorgen unter anderem auch für die Verbindung und den Austausch zwischen der lokalen Bevölkerung und der Pfarrgemeinde.

Die Aufgabe der FEs ist es, alle dem Fonds zur Verfügung gestellten religiösen Gebäude, einschließlich ihrer Ausstattung, sowie nicht-religiöse Gebäude im Besitz des Fonds vor Ort zu betreuen und zu verwalten. Sie setzen die von ihren eigenen Delegierten in den CGPs getroffenen Entscheidungen um.

Im Falle einer Fusion von Zivilgemeinden werden grundsätzlich auch die bestehenden FEs zusammengelegt, um dem Prinzip einer FE pro Kommune Rechnung zu tragen.


Pfarrverwaltungsrat (CGP)

In Übereinstimmung mit dem kanonischen Recht (can. 537 CIC) hat der Fonds so viele CGPs wie es kanonisch errichtete Pfarreien in der Erzdiözese Luxemburg gibt. Derzeit sind das 33 Pfarreien und damit 33 CGPs. Die CGPs nehmen die lokalen Aufgaben dezentral auf Gemeindeebene wahr. Auf Pfarreiebene werden dementsprechend eine oder mehrere Zivilgemeinden zusammengefasst, in der jede kommunale Kirchenfabrik (FE) eine einzelne Zivilgemeinde repräsentiert. Folglich vertritt ein CGP die Interessen einer oder mehrerer FEs und setzt sich aus Mitgliedern dieser FEs zusammen.

Um zum reibungslosen Funktionieren der örtlichen christlichen Gemeinschaft beizutragen, besteht die Aufgabe der CGPs darin, den Pfarrer bzw. leitenden Pfarrer bei der Verwaltung der ökonomischen Belange zu unterstützen und zu beraten und dabei die kanonischen Bestimmungen für die zeitlichen Güter der Kirche einzuhalten. Die CGPs sind berechtigt Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen vom Verwaltungsrat auf Grundlage und in Übereinstimmung mit dem Gesetz, den allgemeinen Grundsätzen und der Geschäftsordnung übertragen werden.

Jeder CGP besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, die in die folgenden 3 Bereiche eingeteilt sind:


Die Vertreter der FEs

  • Jede FE hat das Recht, durch mindestens ein Mitglied im CGP vertreten zu sein.

Hinzugewählte Mitglieder

  • Falls erforderlich, muss der CGP ein, zwei oder drei Mitglieder wählen, die im Einvernehmen mit den Gemeindemitgliedern bestimmt werden.

Amtliche Mitglieder

  • Der Pfarrer bzw. leitende Pfarrer und der Vorsitzende des Gemeindepastoralrates (CPP) sind von Rechts wegen Mitglieder des CGP.

Organisations- und Beratungsstelle (CCA)

Der CCA ist eine Organisationseinheit, die dazu gedacht ist, die CGPs in ihren Aufgaben zu koordinieren und zu unterstützen und mit dem Kierchefong-Vorstand in ständigem Kontakt zu stehen. Der CCA bietet bei Bedarf Rahmenlösungen an oder verhandelt Rahmenverträge mit Lieferanten, um die Verwaltung der personellen und finanziellen Ressourcen des Fonds zu optimieren. Die CGPs sind darum aufgefordert, diese Lösungen für ihre eigenen Belange zu berücksichtigen. Der CCA verwaltet das Vermögen des Fonds, das nicht einer FE oder einer Pfarrei zugeordnet ist.

Die Aufgabe des CCA besteht auch darin, durch die Festlegung von Verwaltungsrichtlinien die Einheitlichkeit bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu gewährleisten. Diese werden durch den Vorstand genehmigt.

Alle Koordinatoren sind zusätzlich zu ihren Aufgaben für die Schulung, Koordinierung und Unterstützung der CGP-Mitglieder bei ihren Aktivitäten zuständig. Sie werden vom beauftragten Leiter ausgewählt und arbeiten unter dessen Verantwortung.

Die ehrenamtlichen Koordinatoren

Es handelt sich um ehrenamtliche Mitglieder (evtl. mit Vergütung), die ihre Fähigkeiten und Erfahrungen in den Dienst einer oder mehrerer Pfarrgemeinden stellen. Sie sind das Bindeglied zwischen den CGPs und dem CCA. Sie sind entweder Objektkoordinatoren oder Finanz- oder Verwaltungskoordinatoren.

Die angestellten Koordinatoren

Die eingesetzten Koordinatoren sind fest angestellte Mitarbeiter des Fonds. Entsprechend ihrer Fähigkeiten und Aufgaben ermöglichen sie die ordnungsgemäße Verwaltung des Fonds und stellen die Einhaltung der bestehenden Verfahren sicher. Sie sind für die Schulung und Unterstützung der Koordinatoren verantwortlich.

Der Verwaltungsrat (CA) 

Der Verwaltungsrat leitet den Fonds als kollegiales Gremium. Er ist gegenüber dem Erzbistum Luxemburg rechenschaftspflichtig, das seinerseits die Verwaltungsratsmitglieder ernennt und abberuft. Der CCA  sichert die langfristige Nachhaltigkeit des Fonds.

Der Verwaltungsrat ist so organisiert, dass er seine Aufgaben effizient wahrnehmen kann. Die allgemeinen Grundsätze sehen vor, dass der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Verwaltungsrat kann die von ihm festgelegten Befugnisse für die laufende Verwaltung des Fonds oder für die Ausführung seiner Beschlüsse an eine oder mehrere Personen, Direktoren oder Mitarbeiter des Fonds übertragen. Der Verwaltungsrat erstellt ein internes Reglement, das die Organisation und den Betrieb des Fonds regelt. Diese Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Erzbistum.

Der Verwaltungsrat kann für den Fonds dezentrale Verwaltungsstrukturen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einrichten, deren Anzahl, Bezeichnung, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise er nach Maßgabe der Geschäftsordnung bestimmt. 


Er wird einstimmig aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Von diesem Direktor wird erwartet, dass er über gute Kenntnisse der Betriebsregeln des Kierchefong und seiner Ziele verfügt. Wie sein Titel andeutet, hat er die Aufgabe, die vom Vorstand festgelegte Strategie umzusetzen. Er setzt die Leitlinien der Organisation um, koordiniert die Maßnahmen des CCA und leitet die Mitarbeiter des Fonds. 

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